Durch Zusatz eines oder mehrerer in der Liste der zugelassenen Konservierungsmittel der Kosmetikverordnung (KVO) kann die mikrobiologische Stabilität erreicht werden. Nachteil: die dort gelisteten Stoffe können fast ausnahmslos unter bestimmten Rahmenbedingungen Sensibilisierungen (Allergien) auslösen. Seriöse Alternativen sind im Sinne des Verbraucherschutzes: Sterilabfüllung, Wasserfreiheit (z. B. Oleogele, Öle), hypertone Wasserphasen (hoher osmotischer Druck durch hohe Stoffkonzentrationen in der wässrigen Phase) oder der Zusatz von Hydroxylgruppen-haltigen Stoffen. Alle diese Verfahren sind literaturbekannt, aber hinsichtlich der Produktionskosten wesentlich teurer als der Zusatz von Konservierungsmitteln der KVO-Liste und werden daher von den meisten Kosmetik-Herstellern mit Ausnahme der letzten Variante nur selten genutzt. Zu den Hydroxylgruppen-haltigen Stoffen gehören z. B.: Ethanol (Alkohol), Propylenglykol, Glycerin, Pentandiol, Sorbitol und alle Monosaccharide. Mit Ausnahme von Ethanol erhöhen alle genannten Stoffe die Hautfeuchte, sie sind also multifunktionell. Daher trifft für sie auch die Definition der Konservierungsmittel gemäß § 3a, Absatz (1) der KVO nicht zu. Kosmetische Produkte mit diesen Stoffen können daher als "frei von Konservierungsmitteln" bezeichnet werden, abgesehen davon, dass Sensibilisierungen im Gegensatz zu Stoffen der KVO-Liste so gut wie ausgeschlossen sind.
Hans Lautenschläger |